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Art. 1 § 267 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
30.03.2017 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 35/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26730.03.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 35/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26729.12.200729.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 26727.06.200628.12.2007 BGBl. I Nr. 104/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 267

Inkrafttretensdatum

30.03.2017BGBl. I Nr. 35/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Paragraph 267,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

  1. Absatz 2,Vor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. Ziffer 2
      der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. Ziffer 3
      das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (Paragraph 262, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
    4. Ziffer 4
      der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 260, oder 261 abschließen.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
  3. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 264,).
  4. Absatz 5,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
    5. Ziffer 5
      das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 264,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
  5. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 253, Absatz 3, anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017

Im RIS seit

30.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40191753